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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen TIGER GmbH

1. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu unserem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen. Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bestellungen sind für den Käufer sofort, für die Lieferfirma durch Lieferung oder Auftragsbestätigung rechtsverbindlich.

2. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung und die Vereinbarung von Lieferterminen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

3. Preis und Zahlung
3.1 Die Preise sind freibleibend und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk zuzüglich Verpackung. Zu diesen Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Rechnungen sind in EURO ausgestellt.
3.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erbringen. Zahlungen sind mit befreiender Wirkung nur an uns oder an von uns schriftlich Bevollmächtigte zu leisten. Teilzahlungen sind sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
3.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft. Kommt der Käufer mit den Zahlungen in Verzug, so können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder angemessenen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Zahlungen werden jeweils auf die älteste Forderung, jedoch in erster Linie auf Kosten und Zinsen angerechnet. Nach Ablauf des Fälligkeitstermins sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweiligen Wechseldiskontsatzes der Deutschen Bundesbank zuzüglich 3 % p. a. zu berechnen.

4. Lieferzeit und Lieferung
4.1 Die angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Es können wegen verspäteter Lieferung weder Ersatzansprüche noch Vertragsstrafen geltend gemacht noch Aufträge zurückgezogen werden. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen usw. berechtigen uns, Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzuheben.
4.2 Wir sind bestrebt, den angegebenen Liefertermin einzuhalten, jedoch gilt der Liefertermin als nur annähernd vereinbart.
4.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.4 Mangels besonderer Vereinbarung liefern wir ab Werk Endingen bzw. unfrei Empfänger.
4.5 Falschlieferungen aufgrund von Bestellfehlern haben wir nicht zu verantworten. Bei Umtausch von Falschlieferungen sind die Bedingungen aus Abschnitt 8.3 zu entnehmen.

5. Gefahrübergang und Entgegennahme
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Einweisung, übernommen haben.
5.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller (Vorbehaltsware). Diese gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware verpflichtet.
6.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung in voller Höhe an uns ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. Werden die vorgenannten Forderungen vom Besteller in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis eingebracht, so werden hiermit die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an uns abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprünglichen Kontokorrentforderungen ausmachten; bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend für den Schlußsaldo.
6.3 Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen.

7. Haftung für Mängel der Lieferung
7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Unsere Haftung endet mit der Gewährleistungsfrist laut Garantiebedingungen von 6 bzw. 12 Monaten nach Lieferung des Vertragsgegenstandes. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
7.2 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht.
7.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Behandlung oder ungeeignete Betriebsmittel, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
7.4 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.5 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
7.6 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.7 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Es gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

8. Recht des Bestellers auf Rücktritt
8.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen.
8.2 Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
8.3 Warenrücksendungen bedürfen ausdrücklich der vorherigen Zustimmung des Lieferers. Der Lieferer ist grundsätzlich nicht zur Warenrücknahme verpflichtet. Dies gilt besonders für falsch bestellte Ware sowie auch für Ware, die durch Gebrauch bereits an Wert verloren bzw. gelitten hat und nicht als Neuware ohne Wertverlust angesehen werden kann. Wird eine Warenrücknahme vereinbart, so ist der Besteller unter Beizug 8.2 zur Gegenleistung bzw. zur Kostenübernahme verpflichtet. Mangels besonderer Vereinbarung werden 10% vom Netto-Warenwert als Rücknahmekostensatz in Anrechnung gebracht und gegebenenfalls Gutschriften um diesen Prozentsatz reduziert. Warenrücksendungen sind frei Haus Endingen durchzuführen. Dies gilt auch für Einsendungen von Reparaturen, Nachbesserungen und Tauschlieferungen. Für entstehende Nebenkosten durch Nichtbeachtung dieser Bedingungen kommt der Besteller auf.

9. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitts 4 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

10. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz (Kenzingen) zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

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